BMW Neuwagen – AGB

I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis drei Wochen, bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind, bis 10Tage gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen in Textform bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.

2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der Zustimmung des Verkäufers in Textform. Dies gilt nicht für auf Geld gerichtete Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer.

Für andere Rechte des Käufers gegen den Verkäufer bedarf es der Zustimmung des Verkäufers dann nicht, wenn beim Verkäufer ein schützenswertes Interesse an einem Abtretungsausschluss nicht besteht oder berechtigte Belange des Käufers an einer Abtretbarkeit des Rechtes das schützenswerte Interesse des Verkäufers an einem Abtretungsausschluss überwiegen.

Der Käufer verpflichtet sich ferner, das Fahrzeug nicht innerhalb von La Monaten ab Erhalt des Fahrzeugs
weiterzuverkaufen, es sei denn, dass dieser Verkauf nicht zu kommerziellen Zwecken durchgeführt wird. Wird das Fahrzeug entgegen der vorstehenden Regelung zu gewerblichen Zwecken oder an einen gewerblichen Wiederverkäufer verkauft, ist der Käufer dem Verkäufer zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 15 % des Nettokaufpreises verpflichtet.

II.Preise

Preisänderungen der im Kaufvertrag angegebenen Preise sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen und der Hersteller nach Vertragsabschluss den Listenpreis ändert. In diesem Fall kann der Verkäufer den Kaufpreis entsprechend der Änderung anpassen. Dies gilt sinngemäß auch für eine Änderung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 5%, kann der Käufer durch Erklärung in Textform binnen zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung des Verkäufers über die Preisänderung vom Vertrag zurücktreten. Bei Lieferung innerhalb von La Monaten gilt in jedem Fall der im Kaufvertrag vereinbarte Preis. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, so gilt obige Preisänderungsregel auch dann, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin oder Auslieferung weniger als 4 Monate liegen.

III. Zahlung

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.

2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

IV. Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind in Textform anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.

2. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Diese Frist verkürzt sich auf 10Tage bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.

3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2 Satz 1 oder 2 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

4. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

5. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Satz La, Ziffer 3 und La dieses Abschnitts.

6.Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffer 1 bis 5 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten
Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

7. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind.
Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.

V. Abnahme

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.

2. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des Bruttokaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei
Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf stehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den
Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II dem Verkäufer zu.

2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer gemäß den gesetzlichen Vorschriften (§ 323 BGB) vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes
geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z. B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt die erforderlichen Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

VII. Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln und Rechtsmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Auslieferung des Kaufgegenstandes. Abweichend davon verjähren Ansprüche auf Nachbesserung im Fall von Sachmängeln erst nach drei Jahren ab Auslieferung des Kaufgegenstandes oder dessen Erstzulassung, wobei der jeweils frühere Zeitpunkt maßgeblich ist.

Zeigt sich innerhalb von einem Jahr ab Auslieferung ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Auslieferung mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Mangels nicht vereinbar. Beschränkt auf die Geltendmachung von Mängelbeseitigungsansprüchen gilt diese Vermutung auch dann, wenn sich ein Sachmangel erstmals nach Ablauf eines Jahres, aber vor Ablauf von drei
Jahren nach Auslieferung zeigt. Ansprüche wegen Sachmängeln bestehen nicht, wenn der Mangel oder Schaden auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen ist oder dadurch entstanden ist, dass

– der Käufer einen Mangel nicht unverzüglich nach Entdeckung angezeigt hat oder

– der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist, z. B. bei motorsportlichen Wettbewerben, oder

– der Kaufgegenstand zuvor in einem Betrieb, der für den Käufer erkennbar vom Hersteller für die Betreuung nicht anerkannt war, unsachgemäß instand gesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist und der Käufer dies erkennen musste oder

– in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Hersteller nicht genehmigt hat, oder der Kaufgegenstand oder Teile davon (z.B. Software) in einer vom Hersteller nicht genehmigten Weise verändert worden sind, oder

– der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z, B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Fall der Übernahme einer Garantie.

2. Der Käufer kann bezüglich Lack und Durchrostung ungeachtet seiner sonstigen gesetzlichen und vertraglichen Sachmängelhaftungsansprüche vom Verkäufer Nachbesserung verlangen, wenn innerhalb von zwölf Jahren nach Ablieferung des Kaufgegenstandes eine Durchrostung der Karosserie vorliegt oder wenn innerhalb von drei Jahren nach dem vorgenannten Zeitpunkt der Lack des Kaufgegenstandes einen Sachmangel aufweist. Dieses Recht wird dem Käufer unter der Voraussetzung gewährt, dass die Inspektionen in den vom Hersteller vorgegebenen Intervallen vorgenommen und Überprüfungen und ggf.
Nachbesserungen im Rahmen dieser Inspektionen an der Karosserie und am Unterboden durchgeführt werden. Ansprüche wegen Durchrostung der Karosserie sowie wegen Lackschäden bestehen insbesondere dann nicht, wenn Schäden durch Steinschlag, Kratzer, Dellen, Unfallschäden oder umweltbedingte Einflüsse verursacht wurden.

3. Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt Folgendes:

a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten, wenn die erste Mängelbeseitigung erfolglos war. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.

b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden.

c) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.

d) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

4. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt,

5.Soweit der Käufer ein Verbraucher im Sinne von §13 BGB ist, gelten für Sach- und Rechtsmängel an Waren mit digitalen Elementen für die digitalen Elemente nicht die Bestimmungen dieses Abschnittes, sondern die gesetzlichen Regelungen.

VIII. Haftung für sonstige Ansprüche

1. Für sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in Abschnitt VII. ,,Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel” geregelt sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

2. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufe beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene
Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Eine Pflicht des Käufers zur Inanspruchnahme seiner Versicherung besteht nicht.

3. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt,

4. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV. abschließend geregelt.

5. Die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden ist ebenfalls in dem durch vorstehenden Abs. 1 beschriebenen Umfang beschränkt.

6. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

7. Wenn der Käufer ein Verbraucher im Sinne von §13 BGB ist und Vertragsgegenstand auch die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen ist, wobei das Neufahrzeug seine Funktion auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, gelten für diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen die gesetzlichen Vorschriften der §§327 ff BGB.

X.Gerichtsstand

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.

2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

X. Hinweis gemäß § 3 6 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
(VSBG)

Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

XI. Exportkontrolle und Sanktionen

1. Der Verkäufer kann die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag verweigern, soweit diese durch anwendbares Exportkontroll- sowie Sanktionsrecht oder weitere restriktive Maßnahmen insbesondere der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union oder – soweit dies nach anwendbaren Anti Boykott Regelungen rechtlich zulässig ist -der USA (,,Außenwirtschaftsrecht”) verboten oder beeinträchtigt ist. Der Grund für eine solche Verweigerung ist der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. Hilfsweise hat der Verkäufer das Recht, bei Verstoß gegen das Außenwirtschaftsrecht vom Vertrag zurückzutreten.

2. Verkäufer und Käufer verpflichten sich zur Einhaltung des anwendbaren Außenwirtschaftsrechts. Vor diesem Hintergrund verpflichtet sich der Käufer insbesondere, betroffene Vertragsgegenstände oder Teile davon nicht unmittelbar oder mittelbar in ein Land oder Gebiet, das umfassenden außenwirtschaftlichen Restriktionen unterliegt, insbesondere nach Russland/Belarus oder zur Verwendung in diesen Ländern oder Gebieten zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen, auszuführen oder einen Transit durch das Hoheitsgebiet dieser Länder oder Gebiete durchzuführen.

3.Wenn und soweit der Verkäufer begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass der Käufer gegen das
Außenwirtschaftsrecht verstößt, kann der Verkäufer den Rücktritt vom Vertrag erklären oder den Vertrag fristlos kündigen. Dies schließt auch das Recht ein, eine zusätzliche, zuvor vereinbarte Dienstleistung einzustellen, sofern die Erbringung von den o.g. außenwirtschaftlichen Restriktionen betroffen ist. Die Ausübung der vorgenannten Rechte setzt voraus, dass a) der Verkäufer den Käufer schriftlich über die tatsächlichen und rechtlichen Gründe für den beabsichtigten Rücktritt oder die fristlose Kündigung informiert und b) der Käufer nach Erhalt dieser Informationen nicht in der Lage ist, den Grund innerhalb einer angemessenen Zeitspanne zu widerlegen.

4. Verweigert der Verkäufer die Leistung nach Ziffer 1 dieses Abschnitts oder erklärt der Verkäufer den Rücktritt oder die fristlose Kündigung des Vertrages nach Ziffer 1 bzw. 3 dieses Abschnitts, sind Schadensersatzansprüche der jeweils anderen Vertragspartei ausgeschlossen, soweit die Gründe für die Verweigerung nicht von der sich weigernden Vertragspartei oder dem zurücktretenden oder kündigenden Verkäufer fahrlässig verursacht worden sind.

5. Der Käufer stellt den Verkäufer von jeglicher Haftung, allen Ansprüchen, Verfahren, Klagen, Bußgeldern, Verlusten, Kosten, Ausgaben und Schäden frei, die sich daraus ergeben, dass der Käufer durch eine Handlung oder Unterlassung gegen das Außenwirtschaftsrecht verstößt. Dies gilt nicht, soweit der Käufer bei der Verletzung des anwendbaren Außenwirtschaftsrechts nicht fahrlässig gehandelt hat oder die Verletzung durch Fahrlässigkeit des Verkäufers verursacht wurde.

Stand: 01.10.2024