BMW Teile und Zubehör – AGB

I. Zahlung

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.

2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbe­haltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

II. Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind in Textform anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.

2. Der Käufer kann zehn Tage nach Überschreiten ei­nes unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Er­satz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchs­tens 5% des vereinbarten Kaufpreises.

3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurück­treten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der Zehn­ Tages ­Frist gemäß Ziffer 2 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leich­ter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % des verein­barten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich­ rechtli­ches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner ge­werblichen oder selbstständigen beruflichen Tätig­keit handelt, sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorste­hend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Ver­käufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.

5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsaus­schlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden,
die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfenberuhen, sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den
Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in den Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leis­tungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

7. Konstruktions­ oder Formänderungen, Abweichun­gen im Farbton sowie Änderungen des Lieferum­fangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interes­sen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind.
Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeich­nung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.

III. Abnahme

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand in­nerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.

2. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz
ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Ver­käufer einen höheren Schaden nachweist oder der
Käufer nachweist, dass ein geringerer oder über­haupt kein Schaden entstanden ist.

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich­rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertra­ges in Ausübung seiner gewerblichen oder selbst­ständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zu­sammenhang mit dem Kauf stehenden Forderun­gen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Ver­zicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen unan­fechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine an­ gemessene Sicherung besteht.

2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer
darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wie­
der an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Vekaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der
nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegen­standes geäußert werden kann, wird nach Wahl des
Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sach­verständiger, z. B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswertermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der
Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstan­des. Die Verwertungskosten betragen ohne Nach­
weis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der
Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

V. Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln und Rechtsmängeln verjähren bei neuen Teilen in zwei Jahren. Sofern der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist und es sich beim Kaufgegenstand
um eine gebrauchte Sache handelt, kann eine Verkürzung der zweijährigen Verjährungsfrist für Sachmängel und Rechtsmängel auf nicht weniger als ein Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Käufer nur wirksam vereinbart werden, wenn der Käufer vor Abgabe seiner Vertragserklärung von
der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kennt­nis gesetzt und die Verkürzung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wird. Soweit eine sol­che ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung getroffen wird, gilt diese nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder
vorsätzlichen Verlet­zung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzli­chen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beru­hen, sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

2.Wenn der Käufer eine juristische Person des öffentli­chen Rechts, ein öffentlich­rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, ver­jähren Ansprüche wegen Sachmängeln und Rechts­mängeln bei neuen Kaufgegenständen in einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegen­standes; bei gebrauchten Kaufgegenständen ist die Sachmängelhaftung und Rechtsmängelhaftung ausgeschlossen. Die Verjährungsverkürzung und der Ausschluss der Sachmängelhaftung und Rechts­mängelhaftung gelten nicht für Schäden, die auf ei­ner grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestim­mungen für einen Schaden aufzukommen, der leichtfahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäuferbeschränkt:

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertrags­wesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.

Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen des Verkäufers für von Ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

Die vorgenannte Haftungsbeschränkung sowie der vorgenannte Haftungsausschluss gelten nicht für
Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vor­sätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers,
seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfül­lungsgehilfen beruhen, sowie bei Verletzung von
Leben, Körper oder Gesundheit.

4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Über­nahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

5. Ansprüche wegen Sachmängeln und Rechtsmän­geln bestehen nicht, wenn der Mangel oder Schaden
auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen ist oder dadurch entstanden ist, dass:

-der Käufer einen Mangel nicht unverzüglich nach Entdeckung angezeigt hat oder

-der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist, z. B. bei motor­
sportlichen Wettbewerben, oder–

-der Kaufgegenstand zuvor in einem Betrieb, der für den Käufer erkennbar vom Hersteller für die Betreuung nicht anerkannt war, unsachgemäß instand gesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist und der Käufer dies erkennen musste oder

-in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Hersteller nicht ge­nehmigt hat, oder der Kaufgegenstand oder Teile davon (z. B. Software) in einer vom Hersteller nicht genehmigten Weise verändert worden sind oder

-der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z. B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat.

6. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt Folgendes:

a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündli­chen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.

b) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

7. Soweit der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, gelten für Sach­- und Rechtsmängel an Waren mit digitalen Elementen zusätzlich die auf digitale Elemente anwendbaren gesetzlichen Regelungen.

VI. Haftung für sonstige Ansprüche

1. Für sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in Abschnitt V. „Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel“ geregelt sind, gelten die gesetzlichen Ver­jährungsfristen.

2. Die Haftung wegen Lieferverzug ist in Abschnitt II. „Lieferung und Lieferverzug“ abschließend geregelt.
Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt V „Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend.

3. Wenn der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist und Vertragsgegenstand auch die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleis­tungen ist, wobei die Ware ihre Funktion auch ohne
diese digitalen Produkte erfüllen kann, gelten für die­ se digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 327 ff BGB.

VII. Gerichtsstand

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen An­sprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleu­ten einschließlich Wechsel­ und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Ver­käufers.

2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer kei­nen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnli­chen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im
Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegen­über dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

VIII. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreit-
beilegungsgesetz (VSBG)

Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsver­fahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht ver­pflichtet.

(Stand: 01/2022)